Möglichkeiten zur Kostenübernahme

Verständlicherweise ist neben der Wirksamkeit der Fördermaßnahme auch die Preisfrage ein wichtiger Aspekt im Zuge der Entscheidung für eine bestimmte Einrichtung. Geringe monatliche Kosten für von anderen Schüler*innen oder privat erteilten Nachhilfeunterricht wirken zunächst verlockend. Gegen relativ wenig Geld übt die Nachhilfekraft mit dem Kind den aktuellen Schulstoff, hilft beim Lernen und bei den Hausaufgaben.

Jedoch stellt dies für von einer Lernschwäche wie LRS oder Rechenschwäche Betroffene ebenso wenig eine geeignete Hilfemaßnahme dar wie für Schüler*innen, die größere Lücken aufweisen und im häuslichen Umfeld nur begrenzt motiviert und zielstrebig lernen können. Die Lernprobleme müssen systematisch behoben, Strategien entwickelt, geübt und automatisiert werden. Wichtig ist eine wirksame, intensive Förderung.

Die Kosten für professionelle Nachhilfe und Lerntherapie in der Projekt Lernen GmbH richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Wir bieten flexible Vertragslaufzeiten und Unterrichtsformen.

Nachhilfe: das Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)

Machen Sie Ihr gutes Recht geltend: Sollte Ihr Kind ohne Ausbildungsvergütung eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und schlechte Noten haben bzw. seine Versetzung gefährdet sein, so können Sie Ihren Anspruch auf Kostenübernahme (Bildung und Teilhabe) geltend machen, wenn Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Hartz IV (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Sozialhilfe (inklusive Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz)
  • Kinderzuschlag oder Wohngeld

In jeder Schulform und Klassenstufe werden diese Leistungen für hilfsbedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erbracht. Auch seitens Kindergeldberechtigten und Kindern aus Flüchtlingsfamilien besteht ein Förderungsanspruch.

Lerntherapie: verschiedene Möglichkeiten

Die Lerntherapie kann durch Eltern unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Vor Beginn der Lerntherapie erfolgt im Allgemeinen eine amtsärztliche Untersuchung Ihres Kindes. Zudem muss ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme mit Hilfe eines Attests erbracht werden. Hier können allerdings die Regelungen je nach Amt und Sachbearbeiter unterschiedlich ausfallen. Betroffenen Eltern wird daher empfohlen, sich zunächst beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen.

Eine andere Möglichkeit der Kostenübernahme besteht im Rahmen der sogenannten Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (Sozialgesetzbuch) durch das Jugendamt. Unter bestimmten Umständen können die Kosten für die Lerntherapie durch das Jugendamt erstattet werden.

Um diese Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können, sind allerdings mehrere Schritte zu beachten:

  • außerschulische medizinische Untersuchung des Kindes und Durchführung einiger Tests durch eine*n unabhängige*n Gutachter*in (Psychologe*Psychologin, Erziehungsberatungsstelle, pädiatrisches Zentrum) oder Arzt*Ärztin
  • Erstellung eines medizinischen Gutachtens
  • Bescheinigung seitens der Schule, dass eine Problematik vorhanden ist, die nicht alleine mittels schulischer Hilfen gelöst werden kann
  • Einreichung des medizinischen Gutachtens und der Bescheinigung der Schule beim örtlichen Jugendamt
  • Prüfung im Rahmen der Eingliederungshilfe, ob eine Übernahme der Kosten für die Lerntherapie bewilligt wird
  • Erstgespräch mit dem*der Lerntherapeut*in und Beginn der Lerntherapie

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